Pauschalreisen: Rückzahlungsanspruch
bleibt auch bei Vorauszahlung bestehen
(bera)
Wer bei einer Pauschalreise zur vorbehaltlosen Vorauszahlung des gesamten
Reisepreises verpflichtet wird, verliert damit nicht das Recht, Rückzahlungsansprüche
zu stellen. Mit dieser Entscheidung folgte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt
am Main einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Hintergrund:
Die NUR Touristic GmbH hatte Kunden, die ihre Reisekosten nach einer einseitigen
Preiserhöhung nur unter Vorbehalt zahlen wollten, die Übersendung der
Reiseunterlagen verweigert. Das OLG Frankfurt bezeichnete eine derartige Praxis
als irreführend:
Verbraucher die bereits
vorbehaltlose Zahlungen geleistet haben, behalten ihre etwaigen Rückzahlungsansprüche.
Mit dem Verweis auf gestiegene
Treibstoffkosten hatte die NUR Touristic GmbH 1999/2000 versucht, bei ihren
Reisenden eine Erhöhung des bereits vereinbarten Reisepreises durchzusetzen.
Kunden, die diese geforderte Zahlung lediglich unter dem Vorbehalt der nachträglichen
Überprüfung leisten wollten, teilte der Touristik-Veranstalter mit, dass die
Reiseunterlagen nur bei vorbehaltloser Zahlung des vollständigen Reisepreises
ausgehändigt würden.
Derartige Mitteilungen an
Verbraucher hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) nun untersagt, sofern der
Reiseveranstalter nicht gleichzeitig darüber aufklärt, dass durch eine
vorbehaltlose Zahlung etwaige Rückzahlungsansprüche, wie sie beispielsweise
bei unzulässigen Preiserhöhungen bestehen, nicht ausgeschlossen sind.
Der beklagte Reiseveranstalter
habe gegenüber Reisekunden irreführende Angaben gemacht und ihre
Rechtsunkenntnis in unlauterer Weise ausgenutzt. Damit bestätigt das OLG
Frankfurt die Auffassung des vzbv und der Verbraucherzentralen, die gegen diese
Praxis geklagt hatten, dass die Kunden in unzulässiger Weise zum Verzicht auf
eine nachträgliche Überprüfung der geforderten Preiserhöhung angehalten
werden sollten. Die NUR Touristic GmbH habe den Reisekunden getäuscht, indem
sie mit der Zurückweisung des Vorbehaltes den Eindruck vermittelte, eine spätere
Rückforderung des so genannten "Kerosin-Zuschlags" sei nicht möglich.
Reisende können also auch bei vorbehaltloser Zahlung des Reisepreises nachträglich
etwa noch den Zuschlag für gestiegene Treibstoffkosten zurückfordern, wenn die
entsprechende Preiserhöhung unzulässig war.
Gem. § 651 a IV BGB darf der
Reisepreis im übrigen nur erhöht werden, wenn dies mit genauen Angaben zur
Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit eine Erhöhung
der Beförderungskosten oder sonstiger Auslagen des Reiseveranstalters Rechnung
getragen wird.
In einem weiteren Verfahren des
vzbv gegen die NUR Touristic GmbH entschied das OLG-Frankfurt am 03.06 2002 (AZ:
1 U 55/01), dass die von ihm verwendete Preiserhöhungsklausel unzulässig ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bevor nun betroffene Kunden Rückforderungen
an die Reiseveranstalter stellen, empfehlen die Verbraucherschützer den Ausgang
der Grundsatzverfahren des vzbv sowie der Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesgerichtshof zu den entsprechenden Preiserhöhungsklauseln
abzuwarten. Mit Ergebnissen wird jedoch frühestens Ende diesen Jahres
gerechnet.
Quelle: www.verbrauchernews.de
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