Einseitige Flugzeitenänderung
durch Charterfluggesellschaften sind unzulässig
(bera)
Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich derzeit Beschwerden von Verbrauchern,
aber auch von Reisebüros, die einseitige nachträgliche Flugzeitenänderungen
durch diverse deutsche Charterfluggesellschaften bei so genannten "Nur-Flügen"
zum Gegenstand haben. Wie auch schon der Fachpresse zu entnehmen war, gestalten
deutsche Charter-Carrier nachträglich die Flugpläne um, um den
wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen Nachfrageschwäche bei
Urlaubsreisen zu begegnen. Durch die einseitige Veränderung von Flugzeiten bei
Nur-Flügen, die in einem bekannt gewordenen Fall mehr als 15 Stunden betrug,
ging den betroffenen Verbrauchern ein ganzer Urlaubstag verloren. Dies ist nach
Auffassung der Wettbewerbszentrale mit dem Charakter des Luftbeförderungsvertrages
als Fixgeschäft nicht zu vereinbaren und deshalb als Vertragsverletzung zu
werten:
Hieraus resultieren Ersatzansprüche
der betroffenen Verbraucher, etwa im Hinblick auf die Buchung eines Ersatzfluges
zum ursprünglich vereinbarten Termin. Aber auch Verstöße gegen geltendes
Wettbewerbsrecht sind nach Ansicht der Wettbewerbszentrale festzustellen:
So hatte eine
Charterfluggesellschaft, die nach Ausstellung OK-gebuchter Flugscheine eine
einseitige nachträgliche Flugzeitenänderung vorgenommen hatte, dem Verbraucher
lapidar mitgeteilt: "Leider hat sich für Ihren Flug eine Zeitenänderung
ergeben, die wir Ihnen gern mitteilen möchten". Dies hat die
Wettbewerbszentrale als Irreführung des Verbrauchers sowie Ausnutzung der
Rechtsunkenntnis des Verbrauchers beanstandet.
Die einseitige nachträgliche und
zudem nicht unwesentliche Änderung der vereinbarten Flugzeit bedeutet
vertragsrechtlich nichts anderes als die Kündigung des geschlossenen Vertrages,
was zu Ersatzansprüchen des Verbrauchers führt. Diese Rechtslage wird durch
die zitierte Mitteilung verschleiert. Die Charterfluggesellschaft gab daraufhin
die geforderte Unterlassungserklärung ab. In einem weiteren Fall hat die
Wettbewerbszentrale die Verwendung des "OK"-Kürzels in den nachträglich
geänderten Tickets als irreführend gerügt.
Hält der Verbraucher ein "OK"-gebuchtes
Ticket in Händen, so nimmt er an, dass die Fluggesellschaft - abgesehen von
zuvor nicht absehbaren Widrigkeiten - den Flug zur vereinbarten Zeit durchführt.
Diese Erwartung wird dann jedoch enttäuscht, wenn nachträglich die
vereinbarten Flugzeiten gravierend verschoben werden.
Die Wettbewerbszentrale verkennt
nicht die aktuellen wirtschaftlichen Probleme der Charterflugbranche, ist jedoch
der Auffassung, dass diese nicht einseitig auf dem Rücken der Verbraucher
ausgetragen werden dürfen
Quelle: www.verbrauchernews.de
24.06.02
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