"außen hui  innen pfui"
						Schlechte Kritiken bekommt das Hotel Sentido 
						Jacaranda auf Teneriffa. 
						
						
						Auf 
						den ersten Blick ansprechend, bei genauem Hinsehen ein 
						Massenabfertigungshotel mit 577 Doppelzimmer, welches 
						keine 4 ****Sterne verdient hat. Das Personal ist 
						absolut überfordert und inkompetent.
						 
						
						
						Ein 
						erholsamer Urlaub ist nicht möglich, wenn das Zimmer zum 
						Innenhof mit Pool geht. Dort wird von morgens bis abends 
						lautstark Musik für die Animation gespielt. Das war 
						selbst dem jungen Ehepaar aus Nürnberg (32 + 27 ) too 
						much. Dafür zahlten sie im Januar 2011 für eine Woche 
						636,00 pro Person. 
						
						
						Die 
						Zimmer sind sehr dunkel und überall findet man kleine 
						"Tierchen". Die findet man zuhauf im Schrank, Nachtisch 
						und im Bad. "Außerdem mangelt es an gewisser Hygiene." 
						Eigentlich möchte man im Urlaub seinen tag mit einem 
						guten Frühstück beginnen. Anscheinend ist das im Hotel 
						Sentido nicht möglich.  "Im Speisesaal merkt man 
						auch wieder dass, das Hotel keine 4 Sterne verdient. 
						Kommt man zeitig zum Frühstück ist das Buffet nicht 
						bestückt - komplett ist das Buffet so ca. um 9.00 Uhr, 
						aber das Frühstück gibt es ab 7.30 Uhr! Kommt man aber 
						später hat man sehr gute Chancen dass 95% der Tische mit 
						Geschirr voll stehen von den früheren Gästen.
						Das Personal ist völlig überfordert. Ab 10.00 Uhr wird 
						das erste Buffet wieder abgeräumt obwohl das Frühstück 
						bis 10.30 Uhr geht. Grundsätzlich ist immer Mangel an 
						Geschirr oder Besteck. Nachmittags bekommt man seinen 
						Snack auf Papptellern mit Plastikbesteck. Das Essen ist 
						allgemein nicht ansprechend", berichtet uns das Ehepaar.
						
						
						
						
						Fazit: "Wenn es in jedem Neckermann Partnerhotel so 
						zugeht wird uns Keines mehr davon sehen."
						 
						Was sagt unser 
						Nürnberger Reiserechtsexperte dazu?
						Herr 
						Rechtsanwalt Stefan Böhmer
						 
						
						Aus der Schilderung des 
						Ehepaars können sich grundsätzlich Minderungsansprüche 
						ergeben. 
						
						
						Das heißt, dass der 
						vereinbarte Reisepreis nachträglich aufgrund von Mängeln 
						herabgesetzt wird und dieser Anspruch gegenüber dem 
						Reiseveranstalter geltend gemacht werden kann. 
						
						
						
						 
						
						
						Aus dem Bericht selbst 
						ergeben sich mögliche Mängel im Hinblick auf einen 
						Ungezieferbefall, wobei dieser Ungezieferbefall immer 
						ein gewisses Ausmaß erreichen muss. 
						
						
						 
						
						
						Selbstverständlich können 
						sich auch aus einer mangelnden Hygiene im Hotel 
						Minderungsansprüche ergeben. Dies hängt einerseits von 
						der Klassifizierung des Hotels selbst und vom 
						tatsächlichen Zustand der Hygiene ab. 
						
						
						 
						
						
						Auch Wartezeiten beim 
						Essen, und mangelhafter Service können im Einzelfall zu 
						Minderungsansprüchen führen. 
						
						
						 
						
						
						Betroffene sollten 
						sämtliche Reisemängel vor Ort beim zuständigen 
						Reiseleiter anzeigen, diese schriftlich erfassen und 
						möglichst zum Termin bei dem Reiseleiter einen Zeugen 
						mitnehmen. 
						
						
						 
						
						
						Weiterhin müssen die 
						festgestellten Mängel innerhalb eines Monats nach 
						vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise beim 
						Reiseveranstalter geltend gemacht werden. 
						
						
						
						 
						
						
						Damit diese 
						Geltendmachung wirksam die Ansprüche wahrt, ist ein 
						konkretes Zahlungsverlangen und die konkrete 
						Beschreibung der Mängel erforderlich. 
						
						
						 
						
						
						Weiterhin ist es 
						erforderlich, dieses Schreiben so zu versenden, dass der 
						Zugang nachgewiesen werden kann.  Im Einzelnen 
						empfiehl sich hier die Zusendung per Telefax und per 
						Einwurfeinschreiben. 
						
						
						 
						
						
						Eine Zusendung per 
						Einschreiben mit Rückschein birgt die Schwierigkeit, 
						dass bei einer Nichtabholung dieses Schreibens ein 
						Zugang nicht vorliegt. 
						 
						
						
						Rechtsanwalt Stefan Böhmer